AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Mit der Verwendung eines Angebots der HK homes GmbH (Makler), etwa aus einem Exposé, einem Download oder einer Print- oder Online-Veröffentlichung, sei es durch Verhandlungsaufnahme, Besichtigung oder auf andere Weise, kommt zwischen dem Angebotsempfänger (Maklerkunde) und dem Makler ein Maklervertrag zur Vermittlung eines Kaufvertrags (Hauptvertrag) über das angebotene Objekt zustande, dessen Bestandteil diese AGB sind, die hiermit vom Maklerkunden anerkannt werden.
2. Vertraulichkeit / Weitergabeverbot
Die von dem Makler übersandten Angebote und Informationen, insbesondere Exposés und deren Inhalt sind vertraulich und nur für den jeweiligen Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung des Maklers untersagt. Verstößt der Maklerkunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, der nach Maßgabe dieser Bedingungen provisionspflichtig wäre, so verpflichtet sich der Maklerkunde zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe der Provision auf der Grundlage dieser Bedingungen. Der Nachweis, dass ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Maklerkunden vorbehalten. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch des Maklers wegen unbefugter Weitergabe von Informationen bleibt davon unberührt.
3. Angebote
Die durch den Makler vermittelten Verkaufsangebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten. Den objektbezogenen Angaben liegen die dem Makler erteilten Auskünfte und Informationen, insbesondere des Verkäufers zugrunde. Eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wird von dem Makler nicht übernommen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit dieser Angaben wird nur für den Fall eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens übernommen.
4. Entstehen des Provisionsanspruchs
Die Bekanntgabe (=Nachweis) der Objektadresse und/oder des Anbieters geschieht unter ausdrücklichem Hinweis auf die Provisionsforderung des Maklers im Falle des Abschlusses des Hauptvertrags. Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht, sobald aufgrund des Nachweises und/oder der Vermittlung des Maklers ein Hauptvertrag bezüglich des benannten Objekts zustande gekommen ist. Hierbei genügt Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit. Wird der Hauptvertrag zu anderen, als zu den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des vom Makler nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dieses den Provisionsanspruch des Maklers nicht, solange das zustande gekommene Geschäft mit dem angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht.
5. Fälligkeit des Provisionsanspruchs
Der Provisionsanspruch wird bei Abschluss und voller Wirksamkeit des Hauptvertrags fällig. Die Provision ist zahlbar nach Rechnungserteilung. Der Makler hat das Recht, beim Abschluss des Hauptvertrags anwesend zu sein. Erfolgt der Abschluss des Hauptvertrags ohne die Teilnahme des Maklers, so ist der Maklerkunde verpflichtet, dem Makler unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrags und die Bemessungsgrundlage des Provisionsanspruchs zu erteilen.
Zurückbehaltungsrechte sowie Aufrechnungen gegenüber der Provisionsforderung sind ausgeschlossen, soweit nicht die zur Aufrechnung gestellte Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
6. Höhe der Provision
Die Provision errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Käuferprovision 3,57 % vom wirtschaftlichen Kaufpreis der erworbenen Immobilie inkl. ges. MwSt.
7. Maklerklausel
Wird zwischen dem Makler und dem Maklerkunden vereinbart, dass der Vertragspartner des vermittelten Hauptvertrags einen Teil der Maklerprovision zu tragen hat, so verpflichtet sich der Maklerkunde, in den notariellen Hauptvertrag eine Maklerklausel aufzunehmen, durch die ein eigenes Forderungsrecht des Maklers gegen den Vertragspartner begründet wird (echter Vertrag zugunsten Dritter).
Die Höhe des vom Vertragspartner zu tragenden Teils der Provision darf einen Anteil von
50 % an der Gesamtprovision nicht übersteigen, wenn es sich bei dem Hauptvertrag um einen Kaufvertrag handelt und der Maklerkunde Verbraucher ist.
8. Doppeltätigkeit
Ist der zu vermittelnde Hauptvertrag ein Kaufvertrag, so ist der Makler berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil tätig zu werden. Bei einer solchen Doppeltätigkeit ist er zur Unparteilichkeit verpflichtet.
9. Haftungsbegrenzung
Die Haftung für fahrlässiges Verhalten des Maklers, dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht, auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder dem Fehlen einer vom Makler garantierten bestimmten Eigenschaften beruht, oder einen vertragstypisch vorhersehbaren Schaden betrifft.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute für die sich aus diesem Rechtsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist München.
11. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer, selbständig abtrennbarer Teil aber wirksam, soweit er auch ohne den unwirksamen Teil eine sinnvolle Regelung enthält. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
Umsetzung durch:
e-recht24.de